AGB JAHN REISEN Indi

Die JAHN REISEN Indi-Reisebedingungen

1. Reisevertrag

1.1 Der Reiseteilnehmer bietet dem Veranstalter mit der Buchung (Reiseanmeldung) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes zum Abschluss eines Reisevertrages sind die Reiseausschreibung und die etwaigen ergänzenden Informationen des Veranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reiseanmelder vorliegen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Reiseanmelder eine schriftliche Reisebestätigung übermittelt. Hierzu ist der Veranstalter nicht verpflichtet, wenn die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseanmelder innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Zusage oder Anzahlung erklärt.

1.2 Ziffer 1.1 gilt auch für mündliche und telefonische Anmeldungen sowie Anmeldungen per Telefax und Internet.

1.3 Der Reiseanmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Für an das Lebensalter gebundene Preisermäßigungen - z.B. Kinderermäßigung oder Sitzplatzbuchung Infant/Kind - ist das Alter bei Reiserückkehr und nicht das Alter zum Buchungszeitpunkt maßgebend und daher vom Reiseanmelder bei Buchung anzugeben. Bei falscher Altersangabe wird eine Nachbelastung in Höhe der Differenz zum altersbedingt zutreffenden Reisepreis entsprechend unserer Ausschreibung vorgenommen.


2. Zahlung

Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und (Mindest-)Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibekosten, usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.


3. Änderungen

3.1 Nach Buchung der Reise ist eine Änderung, soweit auch ein Flug Gegenstand des Reisevertrages ist, in folgenden Bestandteilen NICHT möglich: Reisetermin, Reiseziel, Beförderungsart und Abflughäfen. Soweit ein Flug Gegenstand des Reisevertrages ist, sind Änderungen hinsichtlich der Unterkunft, der Zustiegsbahnhöfe und des Mietwagentyps bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Die Umbuchungskosten belaufen sich auf die jeweiligen entstehenden Mehrkosten (Beförderungs-, Unterbringungs-, Mietwagenkosten) zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von € 30 je Reisenden. Soweit KEIN Flug Gegenstand des Reisevertrages ist, sind Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Beförderungsart, der Zustiegsbahnhöfe oder des Mietwagentyps bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Die Umbuchungskosten belaufen sich auf die jeweiligen entstehenden Mehrkosten (Beförderungs-, Unterbringungs-, Mietwagenkosten) zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von € 30 je Reisenden. Pro Vorgang ist nur eine einmalige Änderung innerhalb der buchbaren Angebote möglich. Spätere Änderungen werden gemäß Ziff. 4 berechnet.

3.2 Der Veranstalter ist berechtigt, Leistungsänderungen vorzunehmen, wenn sich diese auf Grund von Umständen außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters nach Vertragsschluss ergeben. Hierzu gehört auch der Austausch der angegebenen Unterbringung oder der angegebenen Beförderung bei weitgehend identischem Standard, soweit ansonsten eine Preisanpassung erforderlich wäre. Über solche Änderungen wird der Veranstalter den Reiseteilnehmer unverzüglich unterrichten. Sofern die Änderungen erheblich oder unzumutbar sind, erhält der Reiseteilnehmer mit einer Erklärungsfrist von zehn Werktagen nach Mitteilung das Recht zur kostenlosen Umbuchung oder zum kostenlosen Rücktritt. Ein etwaiges sonstiges Kündigungsrecht des Teilnehmers bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, kann der Veranstalter den Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufsetzen.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindest gleichwerten Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. -änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

3.4 Aus in der Person des Reiseteilnehmers liegenden zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungsträger eine entsprechende Gutschrift erteilt und hierüber eine gemeinsame Niederschrift bei der Reiseleitung gefertigt wurde. Bei Ferienwohnungen, Wohnmobilen und Hausbooten entfallen Teilerstattungen.

3.5 Ersatzteilnehmer/Namensänderung
Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an den Veranstalter durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Neben den entstehenden Mehrkosten wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von € 30 pro Person berechnet.


4. Rücktritt

4.1 Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers - Dieser Rücktritt sollte im Interesse des Reiseteilnehmers schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt und für die Höhe der Rücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Nichtantritt der Reise wird wie ein Rücktritt gewertet. Die Höhe der Rücktrittskosten ist von der gewählten Leistung abhängig. Die in der Regel (d.h. soweit kein Ersatzteilnehmer vorhanden) pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozenten des Reisepreises:

4.1.1 Bei Flugpauschal-, Auto- und Schiffsreisen, Mietwagenbuchungen, Nur-Hotel-Buchungen und Kombinationsbuchungen mit weiteren Leistungen:
– bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25%
– bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30%
– bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40%
– bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 60%
– ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 75%
– am Tag der Abreise oder bei Nichterscheinen 90%

4.2 Bei der Pauschalierung sind die gewöhnlichen ersparten Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Der Reiseteilnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

4.3 Bei Stornierungen sind bereits ausgehändigte Reiseunterlagen - insbesondere IATA-Flugtickets, Bahnfahrkarten, Fährtickets - zurückzugeben, da ansonsten in jedem Fall der volle Preis berechnet werden muss.


5. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

5.1 Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Epidemien) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Der Veranstalter kann jedoch für erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen.

5.2 Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird der Veranstalter die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, werden die Mehrkosten für die Rückbeförderung vom Veranstalter und vom Reiseteilnehmer je zur Hälfte getragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.

5.3 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reiseteilnehmer ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.


6. Versicherungen

Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und weitergehender Versicherungen wird empfohlen. Die Prämie ist mit der Anzahlung auf den Reisepreis fällig. Ein etwaiger Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit Zahlung der Prämie.


7. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

Der Reiseteilnehmer hat sorgfältig auf die in den Katalogen und im Internet gegebenen Hinweise auf Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen und auf etwaige änderungen in späteren Mitteilungen zu achten. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation vom Veranstalter bedingt sind.


8. Andere Veranstalter

Für Leistungen, bei denen der Veranstalter nur als Vermittler auftritt, worauf in den Ausschreibungen hingewiesen wird, haftet der durchführende Veranstalter. Für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen etc.) und die in der Reiseausschreibung eindeutig als Fremdleistung gekennzeichnet werden, haftet der Veranstalter auch bei Teilnahme der Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht.


9. Gewährleistung/Schadenersatz

Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseteilnehmer den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


10. Haftung

10.1 Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise muss der Reiseteilnehmer üinnerhalb 1 Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende, möglichst schriftlich, dem Veranstalter gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur dann noch geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war.

10.2 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (siehe Ziffer 11.1) kann fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter (siehe unten angegebene Anschrift) erfolgen.

10.3 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, soweit der Veranstalter für den Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.4 Die deliktische Haftung des Verantalters ist für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.5 Sind in internationalen übereinkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften für Leistungsträger vom Veranstalter Haftungsbeschränkungen vorgesehen, kann sich der Veranstalter bei entsprechenden Schadensfällen auf diese berufen.


11. Mitwirkungspflicht

11.1 Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

11.2 Bei allen Unterkunftsarten mit Selbstanreise sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Notfalls muss der Reiseteilnehmer nicht behobene Mängel gegenüber dem Veranstalter unverzüglich anzeigen.

11.3 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Bei fehlender Schadensanzeige kommen Ansprüche nicht in Betracht.


12. Behandlung von Beanstandungen, Ausschlussfristen für Ansprüche und Verjährung

12.1 Ist dem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, sollte zusammen mit der Reiseleitung eine Niederschrift erstellt werden. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb 1 Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Dies sollte nach Möglichkeit schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer ohne Verschulden an der Einhaltung der Frsit gehindert war.

12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren nach 1 Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung ge¬hemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12.3 Abtretungsverbot - Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind.


13. Fluggesellschaft

Der Reiseteilnehmer wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet. Steht dieses bei der Buchung noch nicht fest, wird zunächst das Luftfahrtunternehmen benannt, welches wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald die Identität der Fluggesellschaft feststeht, wird der Reiseteilnehmer unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des/der ausführenden Luftfahrtunternehmen wird der Reiseteilnehmer so rasch wie möglich informiert. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften sind über die Internetseite www.lba.de in der jeweiligen Fassung abrufbar.


14. Datenschutz und Sonstige Bestimmungen

Alle dem Veranstalter zur Verfügung gestellten personenbezogenen (pb) Daten werden vom Veranstalter unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) gespeichert und verarbeitet. Es werden nur solche pb Daten verarbeitet und an Partner weitergegeben, die zur Vertragserfüllung notwendig sind (Zweckbindung). Die Mitarbeiter der DER Touristik Köln sind gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet.
Sie haben jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung der zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Unter Umständen können einer Löschung vorrangige gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Eine Nutzung Ihrer pb Daten zu Werbezwecken findet ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen statt. Der Verwendung Ihrer pb Daten zu diesen Zwecken können Sie jederzeit durch eine kurze schriftliche Mitteilung widersprechen. Bitte schreiben Sie an DER Touristik Köln GmbH, Abteilung Marketing/Datenschutz, Humboldtstraße 140. Die Zusendung von Informationen wird dann unmittelbar eingestellt.


15. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Veranstalter im Ausland für die Haftung des Veranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.


Reiseveranstalter:
JAHN REISEN
Eine Marke der DER Touristik Köln GmbH
Humboldtstraße 140, 51149 Köln
Geschäftsführer: Sören Hartmann (Sprecher), Klaus Franke
Eingetragen: Amtsgericht Köln HRB 53152

Alle Angaben entsprechen dem Stand April 2013.
Änderungen/Druckfehler vorbehalten.


Speicherung des Vertragstextes

Wir weisen darauf hin, dass der Abruf und die Speicherung des Vertragstextes, mit allen buchungsrelevanten Informationen nur bei Vertragsschluss möglich ist. Danach ist er Ihnen nicht mehr zugänglich.


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